Allgemeine Geschäftsbedingung der Livuss GmbH
1. Anwendungsbereich
1.1. Mit Abschluss von Verträgen und Kontrakten zwischen der Livuss GmbH und dem Verkäufer/Käufer von Material, sowie Empfänger von Dienstleistungen wie Abholung («Kunde») richten sich die Rechtsbeziehungen nach den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»).
1.2. Die in den AGB verwendete Bezeichnung «Materiale» bezieht sich auf sämtliche im Rahmen des Verhältnisses der Livuss GmbH und dem Kunden gehandelten Metalle wie Schrott, Eisen, Metalle, Werkstoffe etc.
1.3. Von den Bestimmungen der AGB abweichende Vereinbarungen zwischen Livuss GmbH und dem Kunden müssen der Schriftform z.B. Offerte oder E-Mail folgen.
2. Offerten und Preise
2.1. Kauf-Offerten von Metallen der Livuss GmbH sind nur schriftlich gültig. Mündliche Offerten sowie nachträgliche Anpassungen von Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Livuss GmbH. Die Übermittlung per E-Mail wird der Schriftform gleichgestellt. Mündliche Preisvereinbarungen im Rahmen von Dauerverträgen bleiben vorbehalten.
2.2. Von der Livuss GmbH offerierte Verkaufspreise verstehen sich inklusive der gesetzlichen MWST (wenn nicht anderes Vereinbart). Transportkosten sind nur dann in den Ein- und Verkaufspreisen enthalten, sofern dies ausdrücklich in schriftlicher Form aufgeführt ist.
2.3. Livuss GmbH ist nur bei Einhaltung der vereinbarten Abholungsfristen und Termine an die offerierten Ankaufspreise gebunden. Im Falle verspäteter Lieferungen behält sich die Livuss GmbH das Recht vor, die Ankaufspreise entsprechend den Preisentwicklungen für das offerierte Material anzupassen.
2.4. Vorbehältlich abweichender Vereinbarungen sind die Rechnungen der Livuss GmbH innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, respektive sind Gutschriften innert 30 Tagen zu verbuchen.
2.5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden wird der gesetzliche Verzugszins geschuldet.
2.6. Livuss GmbH kann im Falle von Zahlungsverzug des Kunden ohne ansetzen einer Nachfrist sämtliche Lieferungen von Material zurückhalten und diese Lieferungen anderweitig verwerten. Im Falle von Verträgen über eine Mehrzahl von Materiallieferungen kann die Livuss GmbH denselben Vertrag oder Kontrakt mit dem in Verzug gefallenen Kunden ohne weitere Verpflichtungen fristlos kündigen.
3. Ankauf und Annahme von Material
3.1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, liegt der Erfüllungsort für das von der Livuss GmbH angekaufte Material am Standort des Werkes der Livuss GmbH.
3.2. Eigentum, Nutzen und Gefahr an dem bei der Livuss GmbH angelieferten Material geht mit der Annahme im eigenen Werk auf die Livuss GmbH über.
3.3. Der Livuss GmbH steht das Recht zu, angekauftes Material eingehend zu prüfen sowie im Falle von Mängeln und Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität die Annahme zu verweigern oder wahlweise eine Preisminderung gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Im Falle von verdeckten Mängeln können diese Rechte entsprechend auch nach erfolgter Annahme geltend gemacht werden. Kosten für zusätzliche Prüfungen und Expertisen, welche aufgrund von Mängeln oder Abweichung von der vertraglich vereinbarten Qualität, Beschaffenheit oder Quantität entstehen, sind vom Verkäufer zu tragen.
3.4. Massgebend für die Beurteilung des angekauften Materials sind Empfangsgewicht, Menge und Qualität die von der Livuss GmbH ermittelt werden. Der Werksbefund bleibt in jedem Fall vorbehalten.
3.5. Vereinbarte Termine zur Lieferung an Livuss GmbH und/ oder Termine zur Bereitstellung von Material zur Abholung durch Livuss GmbH sind für den Kunden verbindlich.
3.6. Der Kunde gewährleistet, dass Materiallieferungen sorgfältig vorgenommen werden. Das an die Livuss GmbH gelieferte Material, die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und frei von unerwünschten Stoffen und Mängeln ist.
4. Verkauf von Material
4.1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, erfolgt der Verkauf von Material durch Livuss GmbH «ab Werk» (Werk der Livuss GmbH).
4.2. Die Auslieferung von Material an den Kunden durch Livuss GmbH ändert nichts am Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr auf den Kunden bei der Bereitstellung zum Transport «ab Werk» der Livuss GmbH. Die abweichender schriftliche Vereinbarung bleibt vorbehalten.
4.3. Das Eigentum an dem von der Livuss GmbH an den Kunden verkauften Materials geht erst im Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises auf diesen über. Livuss GmbH behält sich die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im Register vor.
4.4. Livuss GmbH behält sich vor, Material nur gegen Vorauskasse zu liefern sowie dessen Auslieferung zu widerrufen und Material zurück zu halten, für den Fall dass die Erfüllung der Zahlungspflicht durch den Kunden ungewiss erscheint.
4.5. Livuss GmbH übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Tauglichkeit des verkauften Materials für den vom Kunden bestimmten Zweck.
4.6. Das von der Livuss GmbH verkaufte Material ist als mängelfrei genehmigt anzusehen, sofern nicht innert einer Frist von 5 Tagen nach Empfang oder Abholung eine schriftliche Mängelrüge durch den Kunden bei der Livuss GmbH eingegangen ist. Im Falle der Geltendmachung von Mängeln hat der Kunde das betroffene Material sicherzustellen und der Livuss GmbH ausreichend Möglichkeiten zur Begutachtung vor Ort einzuräumen.
5. Erbringung von Dienstleistungen
5.1. Transport-, Abbruch- und Recyclingdienstleistungen werden von der Livuss GmbH nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Auftragsrechts mit der nötigen Sorgfalt ausgeführt.
5.2. Livuss GmbH kann zur Erbringung der Dienstleistungen ohne vorgängige Zustimmung des Kunden Drittparteien als Hilfspersonen beiziehen.
6. Haftung
6.1. Livuss GmbH haftet ausschliesslich über Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Kunden für absichtlich oder grobfahrlässig verschuldeten, unmittelbaren Schaden bis zu einer maximalen Höhe von CHF 1 Mio. Darüber hinaus ist jede weitere Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2. Der Kunde seinerseits haftet gegenüber der Livuss GmbH für aus einer von ihm verschuldeten Vertragsverletzung entstandenen Schaden. Der Kunde stellt Livuss GmbH von sämtlichen Drittansprüchen frei, sofern diese auf eine vom Kunden zu verschuldende Vertragsverletzung zurückzuführen sind.
6.3. Im Falle von Verzögerungen oder Schlechterfüllungen wegen höherer Gewalt trifft die Parteien kein Verschulden. Als «höhere Gewalt» sind Schaden verursachende Ereignisse zu verstehen, die von aussen einwirken, unvorhersehbar sind oder von Versicherungsgesellschaft nicht gedeckt sind und deren Auswirkung nicht mit normalen Mitteln zu verhindern sind.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
7.1. Verträge zwischen der Livuss GmbH und dem Kunden sowie sämtliche daraus entstehende Streitigkeiten unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht.
7.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Rheinfelden, Schweiz.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Soweit sich einzelne Bestimmung dieser AGB als nichtig oder unwirksam erweisen, hat dies nicht die Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge. Die Parteien sind gehalten, in diesem Fall anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am besten entspricht.
8.2. Ohne Zustimmung der Livuss GmbH darf der Kunde Rechte und Pflichten aus Verträgen mit der Livuss GmbH nicht auf Dritte übertragen. Gültig ab 01 Mai 2019.